Sorgerecht
«Elterliche Sorge» bedeutet das Pflichtrecht der Eltern, diejenigen Entscheidungen zu treffen, die ihr Kind aufgrund seines Alters noch nicht selbst fällen kann; sie endet, wenn das Kind volljährig ist.
Die elterliche Sorge dient dem Wohl des minderjährigen Kindes.
Die sorgepflichtigen Eltern haben folgende Entscheidungsbefugnisse, die sie stets mit Blick auf das Kindeswohl wahrnehmen müssen:
- Sie leiten die Pflege und Erziehung des Kindes,
- geben ihm einen Vornamen,
- vertreten das Kind,
- verwalten sein Vermögen,
- bestimmen den Aufenthaltsort des Kindes (Aufenthaltsbestimmungsrecht); das Kind darf die häusliche Gemeinschaft nicht ohne Einwilligung der Eltern verlassen und darf den Eltern auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
- Sie treffen die nötigen Entscheidungen unter Vorbehalt der Handlungsfähigkeit des Kindes: Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam, die Eltern ihrerseits gewähren ihm die Freiheit der Lebensgestaltung, die seiner Reife entspricht, und nehmen in wichtigen Angelegenheiten seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend auf seine Meinung Rücksicht.
- Über sein religiöses Bekenntnis entscheidet das Kind selbständig, wenn es das 16. Altersjahr zurückgelegt hat.
Das Gesetz verpflichtet die Eltern:
- das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen, sowie
- dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen, die seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entspricht. Dazu sollen die Eltern in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

FAQs
Die elterliche Sorge
Die «Elterliche Sorge» («Sorgerecht») bedeutet die Befugnis der Eltern, Entscheidung für ihre minderjährigen Kinder zu treffen. Sie gehört zu den gesetzlich geregelten Elternpflichten und -rechten (auch «Kinderbelange» genannt).
Das Gesetz setzt auf die Zusammenarbeit der Eltern: Die gemeinsame elterliche Sorge ist die Regel, die alleinige Sorge kommt zum Zug, wenn das Wohl des Kindes es verlangt. Das Kind mit seinen Rechten und konkreten, individuellen Bedürfnissen steht im Zentrum.
Die rechtlichen Regelungen der Elternpflichten und -rechte betreffen Familien in besonderem Mass, wenn die Eltern nicht zusammenleben.