«Elterliche Sorge» bedeutet das Pflichtrecht der Eltern, diejenigen Entscheidungen zu treffen, die ihr Kind aufgrund seines Alters noch nicht selbst fällen kann; sie endet, wenn das Kind volljährig ist.

Die elterliche Sorge dient dem Wohl des minderjährigen Kindes.

Die sorgepflichtigen Eltern haben folgende Entscheidungsbefugnisse, die sie stets mit Blick auf das Kindeswohl wahrnehmen müssen:

  • Sie leiten die Pflege und Erziehung des Kindes,
  • geben ihm einen Vornamen,
  • vertreten das Kind,
  • verwalten sein Vermögen,
  • bestimmen den Aufenthaltsort des Kindes (Aufenthaltsbestimmungsrecht); das Kind darf die häusliche Gemeinschaft nicht ohne Einwilligung der Eltern verlassen und darf den Eltern auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
  • Sie treffen die nötigen Entscheidungen unter Vorbehalt der Handlungsfähigkeit des Kindes: Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam, die Eltern ihrerseits gewähren ihm die Freiheit der Lebensgestaltung, die seiner Reife entspricht, und nehmen in wichtigen Angelegenheiten seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend auf seine Meinung Rücksicht.
  • Über sein religiöses Bekenntnis entscheidet das Kind selbständig, wenn es das 16. Altersjahr zurückgelegt hat.

Das Gesetz verpflichtet die Eltern:

  • das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen, sowie
  • dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen, die seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entspricht. Dazu sollen die Eltern in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.