Unterhalt und Betreuung des Kindes

Lebensgrundlage für das Kind

Der Unterhalt ist von ganz besonderer Bedeutung für das Wohl des Kindes: Mit ihm sorgen die Eltern dafür, dass das Kind alles erhält, was es für seine gute Entwicklung braucht: Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung, Pflege und Erziehung, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit, die Deckung von Krankheits- und Unfallkosten und anderes mehr.

Die Unterhaltspflicht der Eltern

Die Eltern sorgen gemeinsam – jede Elternperson nach ihren Kräften – für den Unterhalt des Kindes: Sie betreuen es und kommen für seinen Lebensunterhalt, seine Erziehung und Ausbildung und allenfalls für Kindesschutzmassnahmen auf. Dabei entscheiden sie selbst, wie sie den Unterhalt der Kinder unter sich aufteilen.

Unterhaltsmodelle

Ob zusammenlebend oder nicht: Nur eine Minderheit der Eltern macht heute halbe-halbe beim finanziellen Unterhalt und der Betreuung der Kinder. Meist übernimmt die Mutter den Hauptteil der Betreuung. Sie ist deshalb nur teilzeitlich oder gar nicht berufstätig und trägt den entsprechenden Erwerbsausfall (die indirekten Kinderkosten). Der Vater seinerseits beteiligt sich hauptsächlich am finanziellen Unterhalt.

Unterhalt und alleinige Obhut

Wenn die Mutter (oder viel seltener der Vater) den Hauptteil der Betreuung leistet, übernimmt sie bei der Trennung die Obhut: Die Kinder leben hauptsächlich bei ihr. Der Vater zahlt Alimente (Unterhaltsbeiträge) und betreut die Kinder im Rahmen des persönlichen Verkehrs («Besuchsrecht»).

Unterhalt und alternierende Obhut

Die Eltern wohnen getrennt, haben aber beide die Obhut des Kindes inne und betreuen es abwechselnd nach einem festgelegten Zeitplan. Die Eltern, vereinbaren, wer von ihnen welche Unterhaltsleistungen (Pflege und Erziehung, finanzieller Unterhalt) erbringt und wie sie es gegebenenfalls ausgleichen, wenn eine Elternperson einen grösseren Beitrag an den Kindesunterhalt leistet als die andere.

Alimente für das Kind

Anspruch auf die Alimente hat das Kind. Die Alimente werden in einem Unterhaltsvertrag (wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind) oder einem Gerichtsurteil (bei Ehetrennung/Scheidung und wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind) festgelegt.

Festlegung der Kinderalimente bei Ehetrennung und -scheidung

Bei gerichtlicher Trennung und Scheidung genehmigt das Gericht die von den Eltern getroffene Unterhaltsvereinbarung oder legt die Alimente selber fest.

Festlegung der Kinderalimente bei Eltern ohne Trauschein

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, werden die Alimente in einem Unterhaltsvertrag oder vom Gericht in einem Unterhaltsurteil geregelt. Der Unterhaltsvertrag kann zwischen den Eltern ausgehandelt werden. Er muss aber von der Kindesschutzbehörde (KESB) genehmigt werden, damit er für das Kind rechtsverbindlich wird und als Unterhaltstitel für das Inkasso der Alimente und eine allfällige Bevorschussung gilt.

Bemessung der Kinderalimente

Die Höhe des Unterhaltsbeitrags muss den Bedürfnissen des Kindes – d.h. den Kosten seines Lebensunterhalts und seiner Betreuung – sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Falls vorhanden sind auch das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.

Das Existenzminimum der Alimentenzahlenden ist geschützt

Die Kinderalimente dürfen nicht so hoch angesetzt werden, dass das Existenzminimum der zahlungspflichtigen Elternperson nicht mehr gewahrt ist. In Mankofällen wird deshalb der anderen Elternperson zusätzlich zur Pflege und Erziehung auch der finanzielle Unterhalt des Kindes ganz oder zur Hauptsache aufgebürdet.

Wenn die Alimente nicht eintreffen

Werden die Alimente nicht, unregelmässig oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann die Elternperson, der die Beiträge ausbezahlt werden müssen, entweder selber handeln – z.B. die Betreibung einleiten – oder staatliche Alimenteninkassohilfe und Alimentenbevorschussung in Anspruch nehmen.

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