Elterliche Sorge – Binational
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Jannik und Sarah haben eine Mutter und einen Vater. Ihre Eltern Robert und Isabelle waren zwar nie miteinander verheiratet, haben aber zeitweilig zusammen gewohnt. Nachdem Robert ausgezogen war, teilten Sie sich die Betreuungszeiten zu möglichst gleichen Teilen weiterhin auf. Gemeinsam Eltern sein hatte für sie beide hohe Priorität. Ihre Beziehungskonflikte sollten sich nicht auf die Kinder auswirken. Nach Inkrafttreten der neuen Sorgerechtsregelung im Juli 2014, beantragten Sie die gemeinsame elterliche Sorge. Nun sind Isabelle und Stefan auch rechtlich als Eltern gleichgestellt.
In letzter Zeit nimmt Isabelle vermehrt mit Sorge zur Kenntnis, dass Stefan die Betreuungszeiten verschieben muss. Seine Begründungen klingen für Isabelle manchmal wie Ausreden. In grauen Momenten sieht sie sich bereits als Alleinerziehende von Jannik und Sarah, die inzwischen 9 und 11 Jahre alt sind.
Robert verreist nun auch häufiger in sein Heimatland. Darauf von Isabelle angesprochen gibt er sich vage und beschwichtigend. Monate später erzählen die Kinder, dass der Papa häufig telefoniere, wenn sie bei ihm seien. Ob er eine Frau kennengelernt hat oder sich beruflich verändern möchte, ist nicht klar. Als Jannik seiner Mutter erzählt, der Papa habe ihn gefragt, ob er mit ihm zu seinen Grosseltern nach Seattle reisen möchte und Lust habe, vielleicht eine Weile dort zu bleiben, schrillen bei Isabelle alle Alarmglocken. Nun will sie wissen, was sie tun kann, damit sie nicht von ihren Kindern getrennt wird. Dass sie sofort einverstanden war, Robert an der gemeinsamen Sorge teilhaben zu lassen bereut sie bereits.
Isabelle hat sich informiert und weiss nun, dass Robert nur mit ihrer Einwilligung den Wohnsitz ihrer Kinder verlegen dürfte (Artikel 301a Abs. 1 und 2 ZGB). Sie erfährt ausserdem, dass sie zum Zeitpunkt der Beantragung der gemeinsamen elterlichen Sorge keine Gründe hätte vorbringen können,Robert von der gemeinsamen Sorge auszuschliessen(Artikel 298b ZGB).Dass sie keine Vorkehrmassnahmen versäumt hat, beruhigt sie ein wenig.
Für Isabelle stellt sich nun die Frage, ob ihr der Artikel 301a ZGB, der das Aufenthaltsbestimmungs- recht der Kinder bei gemeinsamer elterlicher Sorge regelt, genügend Rechtssicherheit gibt. Was passiert, wenn Robert nun einfach mit Jannik nach Seattle fliegt und nicht zurück kommt? Sollte sie vorsichtshalber die Pässe der Kinder verstecken oder kann sie noch weitere Vorkehrungen treffen?
Zunächst könnte Isabelle sich an eine Beratungsstelle wenden und mit der Hilfe einer Fachperson ihre Situation reflektieren: Besteht die Möglichkeit Robert zur Teilnahme an einem klärenden Gespräch mit einer Fachperson zu gewinnen? Kann Isabelle offen über ihre Ängste und Bedenken gegenüber Robert sprechen? Sind beide Eltern bereit das Wohl ihrer Kinder ins Zentrum zu stellen und falls ja, was wäre für Jannik und Sarah die beste Lösung? Diese Fragen könnten die Eltern bei der Suche nach einer für alle Beteiligten optimalen Lösung leiten. Sollten sich allerdings Isabelles Ängste bestätigen und Robert richtet sein Handeln ausschliesslich nach seinen Bedürfnissen aus, wäre Isabelle gut beraten, sich rechtliche Informationen und Unterstützung zu holen.
Unter www.binational.ch sind Beratungsstellen in verschiedenen Regionen der Schweiz aufgeführt, die zu dem Thema beraten und informieren.
Bei erhärtetem Verdacht auf Kindesentführung können folgende Stellen kontaktiert werden:
- Kantonale Kindesschutzbehörde (KESB)
- Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde internationale Kindesentführung, Broschüre Internationale Kindesentführungen und Besuchsrechtskonflikte: www.bj.admin.ch
- Schweizerische Stiftung Internationaler Sozialdienst: www.ssis.ch
Beratungsstelle für Frauen und Männer in binationalen Beziehungen
Kapellenstrasse 24
3011 Bern
Tel. Bern: 031 381 27 01
Tel. Solothurn/Olten: 032 621 68 60
info@frabina.ch
www.frabina.ch
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