Leben die Eltern getrennt, beteiligt sich eine Elternperson mit monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen am finanziellen Unterhalt des Kindes (Art. 285 ZGB). In der Regel ist diejenige Person «unterhaltspflichtig» bzw. «Unterhaltsschuldner:in», die nicht mit dem Kind zusammenlebt, weniger Betreuung übernimmt und finanziell bessergestellt ist.

Das Zivilgesetzbuch schreibt vor, dass das Gemeinwesen Unterhaltsberechtigten beim Inkasso von Unterhaltsbeiträgen helfen muss, wenn ein Vater oder eine Mutter die Zahlungspflicht nicht freiwillig erfüllt. Die Alimentenhilfestellen in den Kantonen erfüllen diese Aufgabe. Wenn Alimente verspätet, in reduziertem Umfang oder gar nicht eintreffen, kann bei der Alimentenhilfestelle am Wohnort der unterhaltsberechtigten Person ein Gesuch für Alimenteninkassohilfe gestellt werden. Minderjährige und volljährige Kinder sowie Erwachsene mit Anspruch auf Unterhalt können zudem unter Umständen – insbesondere, wenn sie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben – Alimentenbevorschussung beantragen.