Leben die Eltern getrennt, beteiligt sich eine Elternperson mit monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen am finanziellen Unterhalt des Kindes (Art. 285 ZGB). In der Regel ist diejenige Person «unterhaltspflichtig» bzw. «Unterhaltsschuldner:in», die nicht mit dem Kind zusammenlebt, weniger Betreuung übernimmt und finanziell bessergestellt ist – heute noch in den meisten Fällen der Vater. Doch auch wenn beide Eltern die Kinder betreuen, zum Beispiel bei der alternierenden Obhut, besteht die Pflicht, Unterhaltsbeiträge (Alimente) für das Kind zu leisten. Die Kinderkosten
werden proportional zur finanziellen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile beider Eltern aufgeteilt.

Was tun, wenn Unterhaltsbeiträge nicht eintreffen?

Um über die Runden zu kommen, sind Alleinerziehende auf regelmässige Unterhaltszahlungen angewiesen. Leider zeigt die Erfahrung, dass es hier oft hapert: Zahlungen treffen verspätet, in reduziertem Umfang oder gar nicht ein. Nicht immer fehlt es dabei an der Zahlungsfähigkeit, sondern manchmal auch am Zahlungswillen. Für den Fall, dass ein Vater oder eine Mutter die Zahlungspflicht nicht freiwillig erfüllt, sehen Zivilgesetzbuch (ZGB) und andere Bundesgesetze verschiedene Massnahmen vor, die dir als unterhaltsberechtigter Person die rechtlichen Mittel in die Hand geben, um ausstehende Unterhaltsbeiträge selbst einzufordern. Nebst zivilrechtlichen Schritten kannst du aber auch staatliche Alimentenhilfe in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird die zuständige Alimentenhilfestelle für dich aktiv werden.

Alimente für volljährige Kinder

Die Unterhaltspflicht dauert bei Volljährigkeit fort, wenn das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung hat und es den Eltern zumutbar ist, bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung für seinen Unterhalt aufzukommen (Art 277 Abs. 2 ZGB). In den meisten Gerichtsurteilen und Unterhaltsverträgen ist die Kinderalimente bis zum Abschluss der Ausbildung festgelegt.

  • Werden die Alimente nicht mehr bezahlt, kann das mündige Kind unter Umständen gestützt auf das Urteil oder den Vertrag die Betreibung einleiten.
  • Es empfiehlt sich, vorgängig in einer Rechtsberatung abzuklären, ob das nun mündige Kind das Urteil direkt durchsetzen kann.
  • Das mündige Kind stellt einen Antrag an das Gericht, den Unterhaltsbeitrag – am besten für beide Eltern – festzulegen.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Wer ist für die Unterhaltsregelung zuständig?

Was kann ich tun, wenn Unterhaltsbeiträge nicht (pünktlich) eintreffen?

Was ist Alimentenhilfe?
Und wozu dient sie?