Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
Beide Eheleute müssen mit der Trennung einverstanden sein. Ein Ehepartner / eine Ehepartnerin hat aber das Recht, gegen den Willen des oder der anderen aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, wenn das Zusammenleben ihre Persönlichkeit oder wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie gefährdet (zum Beispiel bei häuslicher Gewalt), oder wenn sie unverrückbar entschlossen ist, sich zu trennen oder zu scheiden.
Rechtliche Regelungen
Bei der Ehetrennung muss geregelt werden
- wer in der bisherigen Wohnung verbleibt; in der Regel ist dies die Person, welche die Kinder hauptsächlich betreut
- bei wem die Kinder wohnen (Zuteilung der Obhut)
- der persönliche Verkehr (Besuchsrecht) bzw. die Anteile der Mutter und des Vaters an der Betreuung der Kinder, wenn die Obhut beiden zugeteilt wird
- die Unterhaltsbeiträge (Alimente) für Kinder
- falls nötig Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten / die Ehegattin; meist ist dies die wirtschaftlich schwächere Person, welche die Kinder hauptsächlich betreut.
Eheschutzgericht
Zuständig für die Regelung der Ehetrennung ist das Eheschutzgericht am Wohnsitz der Eheleute bzw. der Ehefrau oder des Ehemannes.
Aussergerichtliche Ehetrennung
Wenn sich die Eheleute über alle Punkte der Trennung einig sind und erwartet werden kann, dass die miteinander getroffenen Vereinbarungen eingehalten werden, können sie sich ohne Gericht trennen. In jedem Fall ist es aber empfehlenswert, die wichtigsten Abmachungen über das Getrenntleben schriftlich festzuhalten.
Gerichtliche Ehetrennung
Können sich die Eheleute hingegen nicht einigen, oder besteht die Gefahr, dass privat getroffene Trennungsvereinbarungen nicht eingehalten werden, sollte das Getrenntleben gerichtlich geregelt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn zu befürchten ist, dass Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt werden. Denn nur gerichtlich festgelegte Alimente können erfolgreich beim Schuldner/der Schuldnerin betrieben und unentgeltliche Inkassohilfe oder die Bevorschussung von Kinderalimenten in Anspruch genommen werden.