Familienzulagen

Rechtliche Regelungen

Der Staat unterstützt die Eltern bei der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht mit Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Die Familienzulagen sind nicht abschliessend und einheitlich vom Bund geregelt; in gewissen Bereichen haben die Kantone einen erheblichen Spielraum.

Der Anspruch auf Familienzulagen

Voll- und teilzeitlich erwerbstätige Eltern – auch selbständig erwerbende haben in der ganzen Schweiz Anrecht auf die national festgelegten Familienzulagen. Die Kinderzulagen für Kinder bis zu 16 Jahren und für erwerbsunfähige Kinder bis zu 20 Jahren betragen mindestens 200 Franken, die Ausbildungszulagen für Kinder von 16 bis 25 Jahren in Ausbildung mindestens 250 Franken pro Kind und Monat.
Nichterwerbstätige mit sehr niedrigen Einkommen haben ebenfalls Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen.

Der Anspruch auf Familienzulagen, wenn die Eltern getrennt leben

Bei den Kinder- und Ausbildungszulagen gilt das Prinzip «ein Kind – eine Zulage». Wenn das Kind nicht mit beiden Eltern zusammen im gemeinsamen Haushalt wohnt oder nur eine Elternperson die elterliche Sorge innehat, hat primär diejenige Person Anspruch auf Familienzulagen, bei der das Kind überwiegend lebt oder die die elterliche Sorge hat. Der anderen Person steht aber die Differenz zu, wenn sie Anspruch auf eine höhere Zulage hätte, weil ihr Kanton höhere Zulagen festgelegt hat.

Familienzulagen und Alimentenzahlungen

Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung Kinderalimente zahlen müssen, müssen die Familienzulagen, auf die sie Anspruch haben, zusätzlich zu den Alimenten entrichten.
Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann sie oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass die Familienzulagen direkt an sie bezahlt werden.

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