Obhut: Wo das Kind zuhause ist
Die Obhut innehaben heisst, mit dem minderjährigen Kind zusammen in häuslicher Gemeinschaft zu leben und im Alltag für das Kind zu sorgen.
Alleinige Obhut und persönlicher Verkehr („Besuchsrecht“)
Wohnen die Eltern getrennt, leben die Kinder meist bei der Elternperson, die sie hauptsächlich betreut. In der Regel ist dies die Mutter – eine Folge der heute noch vorherrschenden Aufgabenteilung vor der Trennung, die weitergeführt wird, damit die Kinder in möglichst stabilen Verhältnissen aufwachsen können. Der Vater betreut das Kind im Rahmen des persönlichen Verkehrs.
Persönlicher Verkehr: Auch ein Recht des Kindes
Das minderjährige Kind und der Vater oder die Mutter ohne Obhut oder elterliche Sorge haben gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Das Gesetz schreibt vor, dass der Vater und die Mutter alles unterlassen müssen, was das Verhältnis des Kindes zur anderen Elternperson beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.
Alternierende Obhut
Beide getrennt lebenden Eltern haben die Obhut des Kindes inne und betreuen es abwechselnd nach einem festgelegten Zeitplan. In diesem Fall werden statt des persönlichen Verkehrs die Betreuungsanteile geregelt, die jede Elternperson übernimmt. Das Betreuungsmodell kann asymmetrisch ausgestaltet sein, der Betreuungsanteil der Elternperson, die das Kind seltener betreut, ist aber in der Regel umfangreicher als die beim persönlichen Verkehr übliche Regelung. Beim symmetrischen Modell betreuen die Eltern das Kind zu etwa gleichen Teilen.
Alternierende Obhutmodelle sind anspruchsvoll für alle und erfordern viel Anpassung von den Kindern.
Obhutmodell und Kindeswohl
Grundsätzlich bestimmen die Umstände des Einzelfalls, welche Ausgestaltung der Obhut den Bedürfnissen des jeweils beteiligten Kindes am besten entspricht. In erster Linie muss das gewählte Modell die finanzielle Sicherheit des Kindes und eine verlässliche Betreuung, die seinen individuellen Bedürfnissen entspricht gewährleisten.
Regelung des persönlichen Verkehrs
Der Vater oder die Mutter ohne elterliche Sorge oder Obhut können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. Ohne entsprechende Anordnungen kann der Anspruch des Kindes auf persönlichen Verkehr gegen den Willen der Elternperson, die die Obhut oder elterliche Sorge innehat, nicht durchgesetzt werden.
Zuständig ist die Kindesschutzbehörde oder bei Ehetrennung und -scheidung das Gericht. Sind die Eltern nicht verheiratet und ist eine Unterhaltsklage notwendig, regelt das Gericht auch die übrigen Kinderbelange, also auch den persönlichen Verkehrs.
Grenzen des persönlichen Verkehrs: Schutz des Kindes
Wirkt sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig auf das Kind aus, kann die Kindesschutzbehörde Eltern oder Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen. Sie kann einen Beistand für das Kind ernennen, der die Eltern unterstützt und den persönlichen Verkehr überwacht. Schliesslich kann der persönliche Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn die Kontakte das Wohl des Kindes gefährden, wenn die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, wenn sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.