Rechtliche Regelungen
Zusätzlich zu den Regelungen, die für die Ehetrennung nötig sind, ist bei der Scheidung zu regeln:
- die elterliche Sorge (die gemeinsame Sorge gilt als Regel)
- auf welchen Ehegatten der Mietvertrag für die eheliche Wohnung übertragen wird oder ob ein befristetes Wohnrecht am Eigenheim für einen Ehegatten nötig ist
- die güterrechtliche Auseinandersetzung
- die Teilung der während der Ehe geäuffneten Pensionskassenguthaben.
Gericht
Anders als bei der Ehetrennung ist der Gang vor Gericht bei der Scheidung obligatorisch. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz der Ehefrau oder des Ehemannes.
Einvernehmliche Scheidung – umfassende Einigung
Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung leiten die Eheleute das Scheidungsverfahren gemeinsam ein, indem sie das von beiden unterzeichnete Scheidungsbegehren, die von beiden unterzeichnete Scheidungskonvention (Scheidungsvereinbarung) sowie Unterlagen und Belege zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen beim zuständigen Gericht einreichen. Die Scheidungskonvention regelt die oben genannten Punkte.
Das Gericht prüft, ob der Scheidungswille bedacht und unbeeinflusst ist und ob sich die Eheleute hierbei einig sind. Ausserdem prüft es die Scheidungskonvention. Insbesondere stellt es sicher, dass die in der Konvention vorgesehene Regelung der Kinderbelange mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
Einvernehmliche Scheidung – Teileinigung
Sind sich die Eheleute darüber einig, dass sie scheiden wollen, jedoch nicht über alle Scheidungsfolgen, können sie mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren mit Teileinigung an das zuständige Gericht gelangen, damit dieses über die strittigen Punkte urteilt.
Scheidung auf Klage
Wird die Scheidung nur von einem Ehepartner gewünscht, kann die scheidungswillige Person die Scheidungsklage einreichen, wenn das Getrenntleben zwei Jahre gedauert hat oder die Ehe aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.