Bürgerrecht
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Elternperson, deren Namen es trägt.
Name des Kindes und alleinige elterliche Sorge
Bei alleiniger elterlicher Sorge erhält das Kind den Ledignamen der Elternperson, die die elterliche Sorge innehat.
Name des Kindes und gemeinsame elterliche Sorge
Bei gemeinsamer Sorge bestimmen die Eltern, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen.
Wird die gemeinsame Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, können die Eltern innerhalb eines Jahres auf dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen der anderen Elternperson trägt.
Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder.
Name des Kindes von Eltern ohne elterliche Sorge
Hat weder die Mutter noch der Vater die elterliche Sorge, erhält das Kind den Ledignamen seiner Mutter.
Wenn sich die Regelung der elterlichen Sorge ändert
Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge haben keine Auswirkungen auf den Namen des Kindes.