Vaterschaftsklage
Die Vaterschaftsklage wird eingereicht, wenn ein als Vater bezeichneter Mann die Vaterschaft bestreitet und nicht bereit ist, das Kind auf dem Zivilstandsamt anzuerkennen.
Klageberechtigte
Das Kind hat das Recht, auf Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu klagen, ebenso seine Mutter.
Klagefristen
Die Mutter kann die Klage vor oder nach der Geburt, jedoch vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt einreichen, das Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit.
Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Vaterschafts- und Unterhaltsklage verbinden
Zum Schutz des Kindes ist es von Vorteil, die Vaterschaftsklage mit der Unterhaltsklage zu verbinden. Das erlaubt, nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen wie die vorläufige Zahlung von Alimenten zu verlangen.
Beistandschaft für das Kind
Wenn es die Umstände erfordern, kann die Kindesschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft für das Kind anordnen und die Beiständin oder den Beistand beauftragen, das Kind bei der Feststellung der Vaterschaft und der Wahrung seines Unterhaltsanspruches zu vertreten.