Pflicht und Recht, das Kind anzuerkennen
Jeder Vater, der nicht mit der Mutter seines Kindes verheiratet ist, muss sein Kind anerkennen, ausser wenn er berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hat.
Der Vater hat aber auch das Recht, das Kind anzuerkennen, selbst wenn die Mutter dies nicht wünscht.
Wirkungen der Vaterschaftsanerkennung
Durch die Anerkennung der Vaterschaft entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind. Das bedeutet:
- Der Vater ist unterhaltspflichtig.
- Das Kind ist ihm gegenüber erbberechtigt und umgekehrt.
- Beide haben gegenseitig Anspruch auf persönlichen Kontakt (persönlicher Verkehr bzw. «Besuchsrecht»).
- Er und die Mutter des Kindes können zusammen eine Erklärung für die gemeinsame elterliche Sorge abgeben, oder er kann die gemeinsame Sorge bei der Kindesschutzbehörde verlangen.
Ausführlichere Informationen zu den oben genannten Elternpflichten und -rechten finden sich den entsprechenden Seiten.
Anerkennung beim Zivilstandsamt
Die Anerkennung beim Zivilstandsamt ist die einfachste Art der Anerkennung und kann bereits vor der Geburt erfolgen: Der Vater erklärt vor der Zivilstandsbeamtin / dem Zivilstandesbeamten, dass er der Vater des Kindes ist.
Anerkennung vor Gericht
Der Vater kann das Kind auch vor dem Gericht anerkennen, wenn eine Vaterschaftsklage hängig ist.
Anerkennung und Unterhaltsvertrag verbinden
Ein Unterhaltsvertrag oder -urteil gibt dem Kind einen Rechtstitel zur Hand, der im Notfall rasch durchgesetzt werden und mit dem es Alimentenhilfe in Anspruch nehmen kann. Zum Schutz ihres Kindes sollten Eltern ohne Trauschein deshalb gleichzeitig mit der Anerkennung durch den Vater einen Unterhaltsvertrag für ihr Kind abschliessen und von der Kindesschutzbehörde (KESB) genehmigen lassen. Wenn dies nicht rasch – etwa innert einem Monat nach der Geburt – möglich ist, sollte ein Unterhaltsurteil bei Gericht erwirkt werden.
In einem solchen Fall empfiehlen wir, mit der gemeinsamen Sorgeerklärung zuzuwarten, bis der Unterhalt des Kindes gesichert ist.
Beistandschaft für das Kind
Wenn es die Umstände erfordern, kann die Kindesschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft für das Kind anordnen und die Beiständin oder den Beistand beauftragen, das Kind bei der Feststellung der Vaterschaft und der Wahrung seines Unterhaltsanspruches zu vertreten.
Die Mutter darf aber nicht durch die Drohung, dass ihr zum Beispiel die Obhut oder die elterliche Sorge entzogen werde, dazu gezwungen werden, den Namen des Vaters bekanntzugeben.