Altersvorsorge

Absicherung der unbezahlten Familienarbeit

Alleinerziehende haben wegen der Familienpflichten oft ein geringes Erwerbseinkommen. Sie bezahlen deshalb weniger in die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) ein und sind vielleicht über längere Zeit gar nicht in einer Pensionskasse (BVG) versichert. Zudem fehlen ihnen die Mittel, um zusätzliche Sparbeiträge in die dritte Säule einzuzahlen.
In dieser Situation verbessern die Erziehungsgutschriften der AHV die Altersvorsorge. Das Gleiche gilt für das Splitting in der AHV und den Vorsorgeausgleich in der beruflichen Vorsorge. Beide gibt es aber nur im Fall der Scheidung.

Der Anspruch auf AHV-Erziehungsgutschriften
  • Sind die Eltern verheiratet, werden die AHV-Erziehungsgutschriften hälftig aufgeteilt.
  • Hat eine Elternperson die alleinige elterliche Sorge inne, stehen die Erziehungsgutschriften ihr zu.
  • Bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam haben, ist die Aufteilung der Betreuung für die Regelung der AHV-Gutschriften entscheidend: Die Erziehungsgutschriften kommen der hauptbetreuenden Elternperson zu, ohne behördliche Regelung der Mutter. Die Gutschrift wird nur dann hälftig geteilt, wenn die Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen.

 

Regelung der AHV-Erziehungsgutschriften: Entscheid der Behörde

Wenn das Gericht oder die KESB die gemeinsame elterliche Sorge, die Zuteilung der Obhut oder der Betreuungsanteile regelt, entscheidet sie gleichzeitig auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften.

Regelung der AHV-Erziehungsgutschriften: Vereinbarung der Eltern ohne Trauschein

Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande, müssen die Eltern gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften treffen und abgeben, oder eine solche Vereinbarung innert drei Monaten bei der zuständigen KESB einreichen. Geschieht dies nicht, entscheidet die KESB von Amtes wegen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften.

Scheidung: Splitting

Bei der Berechnung der AHV-Renten (und der Renten der IV) werden die Erwerbseinkommen, welche Verheiratete während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte der Ehefrau und dem Ehemann gutgeschrieben. Geschiedene können dieses Splitting unmittelbar nach der Scheidung bei einer der Ausgleichskassen verlangen. Tun sie dies nicht, wird das Splitting von den Ausgleichskassen spätestens dann automatisch vorgenommen, wenn die Renten berechnet werden.

Scheidung: Vorsorgeausgleich

Bei einer Scheidung werden die Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten aufgeteilt. Die während der Ehe erworbene Austrittsleistung wird hälftig geteilt. Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung ist die Einleitung (nicht mehr wie vor dem 01.01.2017 das Ende) des Scheidungsverfahrens. Die Teilung wird auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist.

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