Recht auf Existenzsicherung
Kann der Unterhalt des Kindes nicht anders gedeckt werden, springt das Gemeinwesen mit der Sozialhilfe ein.
Sozialhilfe und Unterhaltsrecht
Alimente müssen so festgelegt werden, dass das Existenzminimum der zahlungspflichtigen Person gewahrt bleibt; Alimentenpflichtige haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe, um Unterhaltsbeiträge für ihre Kinder entrichten zu können.
Wenn die Mittel nicht ausreichen, muss deshalb die Elternperson, die die Betreuung hauptsächlich übernimmt, zusätzlich auch ganz oder zur Hauptsache für den finanziellen Lebensunterhalt der Kinder sorgen. Im Notfall muss sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
Schutz vor Verschuldung
Um zu verhindern, dass sich Alleinerziehende wegen fehlender Kinderalimente bei der Sozialhilfe verschulden müssen, werden die Kinder getrennt wohnender Eltern – anders als die Kinder von zusammenlebenden – bei der Sozialhilfe rechnerisch als eigenständige, separate Unterstützungsfälle behandelt. Das hat zur Folge, dass sich die Schuldenlast des betroffenen Elternteils gegenüber dem Gemeinwesen um die Sozialhilfebeiträge für den Lebensunterhalt des Kindes vermindert. Das Kind hat bis zur Volljährigkeit keine Rückerstattungspflicht.