Ausstehende Alimente eintreiben
Wenn die Alimente gar nicht, unregelmässig oder nicht rechtzeitig bezahlt werden, stehen den Unterhaltsberechtigten zwei Wege offen: Sie können selber handeln oder staatliche Alimentenhilfe (Inkassohilfe und allenfalls Alimentenbevorschussung) in Anspruch nehmen.
Rechtstitel nötig
In beiden Fällen muss ein Rechtstitel vorhanden sein, das heisst ein von der Kindesschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.
Erster Schritt: Die Mahnung
Die Mahnung ist immer der erste Schritt, um zu ausbleibenden Alimenten zu kommen. Auch bevor ein Gesuch um Alimentenhilfe eingereicht wird, empfiehlt es sich, den Schuldner oder die Schuldnerin vorher zu mahnen: Er oder sie sollte rasch – etwa 10 Tage nach Ablauf des Zahlungstermins – mit einem eingeschriebenen Brief über das Ausbleiben der Zahlung informiert und aufgefordert werden, die ausstehenden Alimente innerhalb einer bestimmten Frist (zum Beispiel innert 10 Tagen) zu überweisen. Wichtig ist, genau aufzulisten, für welchen Zeitraum und für welche Person die Alimente geschuldet sind.
Weitere Schritte
Falls die Zahlung bis zum genannten Zeitpunkt nicht eintrifft, sollten unverzüglich weitere Massnahmen ergriffen werden, zum Beispiel die Betreibung oder ein Gesuch um Alimentenhilfe, damit die Inkassohilfestelle die nötigen Schritte unternimmt.
«Anweisung an die Schuldner»
Statt einer Betreibung kann das Gericht den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin der alimentenschuldenden Person anweisen, künftig die Unterhaltsbeiträge ganz oder zum Teil an die Unterhaltsberechtigten zu überweisen. Eine Anweisung an eine Sozialversicherung, wenn der Schuldner/die Schuldnerin Taggelder oder eine Rente erhält, ist ebenfalls möglich.
«Sicherstellung»
Weigert sich eine Elternperson beharrlich, Unterhaltsbeiträge zu zahlen, oder steht eindeutig fest, dass sie Anstalten zur Flucht trifft, ihr Vermögen verschleudert oder beiseiteschafft, kann sie vom Gericht verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheiten zu leisten.
Strafverfolgung
Wer aus bösem Willen oder Arbeitsscheu seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind missachtet, kann auf Antrag hin mit Gefängnis bestraft werden.
Alimenteninkassohilfe
Eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle ist verpflichtet, auf Gesuch hin unentgeltlich zu helfen, die Kinderalimente einzutreiben. Die Stelle hat auch zu helfen, wenn eheliche oder nacheheliche Unterhaltsbeiträge ausbleiben, dies jedoch nicht zwingend unentgeltlich wie bei den Kinderalimenten.
Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest. Eine entsprechende Verordnung wird zurzeit erarbeitet.
Alimentenbevorschussung
Alle Kantone bevorschussen Alimente für Kinder, wenn diese nicht, nicht rechtzeitig oder unregelmässig bezahlt werden. Die Alimente werden jedoch nur bis zu einem bestimmten Betrag bevorschusst und nur dann, wenn Einkommen und Vermögen der unterhaltsberechtigten Elternperson bestimmte – meist niedrige – Grenzen nicht überschreiten. Die Regelungen sind von Kanton zu Kanton verschieden. Einige Kantone bevorschussen auch eheliche oder nacheheliche Unterhaltsbeiträge.
Abtretung des Unterhaltsanspruchs
Wenn das Gemeinwesen mit Alimentenbevorschussung und/oder Sozialhilfe (oder auch Kindesschutzmassnahmen) für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das unterstützende Gemeinwesen über. Schuldnerin des Gemeinwesens ist aber immer die alimentenschuldende Person (nicht die unterhaltsberechtigte), auch wenn das Inkasso der bevorschussten Alimente erfolglos bleibt.