Erwerbstätigkeit und Mutterschaft

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (nach Ablauf der Probezeit) nicht kündigen, ausser in befristeten Arbeitsverhältnissen und bei einer aus gewichtigen Gründen erfolgten fristlosen Kündigung.
Es ist wichtig, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitsvertrag nicht während der Schwangerschaft oder vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubes kündigt.

Arbeitsverbot

Das Arbeitsgesetz verbietet Frauen, während acht Wochen nach einer Geburt zu arbeiten.

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben selbständig erwerbende sowie unselbständig erwerbstätige und im Familienbetrieb mitarbeitende Frauen, die vor der Geburt des Kindes mindestens neun Monate AHV-versicherungspflichtig waren, davon mindestens fünf Monate erwerbstätig.
Ebenfalls Anspruch haben Mütter, welche die Voraussetzungen für den Bezug von ALV-Taggeldern erfüllen sowie arbeitsunfähige Mütter, die Taggelder von einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, oder die keine Zahlungen erhalten, weil ihr Anspruch auf Taggelder ausgeschöpft ist, die aber in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen.

Höhe der Mutterschaftsentschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Einkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag (Stand 01.01.2016).

Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Nimmt die Mutter vor Ablauf dieser Zeit die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder auf, erlischt der Anspruch.
Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.

Zeit fürs Stillen

Stillenden Müttern muss die für das Stillen und das Abpumpen der Milch nötige Zeit freigegeben werden. Davon gilt im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit:

  • Mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden
  • Mindestens 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit mehr als 4 Stunden
  • Mindestens 90 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden

Beratung

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